Diese Richtlinie besagt unter anderem, dass ab dem 23. September 2020 alle Websites von Städten, Gemeinden, Schulen etc. mindestens eine Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten müssen. In dieser muss aufgeführt sein, inwieweit die Webseiten bzw. die Inhalte barrierefrei zugänglich sind. Darüber hinaus muss auch ein Feedback-Mechanismus zur Meldung von Mängel vorhanden sein.
Als Mindestanforderung wird hierbei von der Norm „WCAG 2.1 AA“ ausgegangen. Der Maßstab WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) wird von der Initiative WAI (Web Accessibility Initiative) des Gremiums zur Standardisierung der Web-Techniken W3C (World Wide Web Consortium) definiert und kann hier eingesehen werden. Ganz anschauliche Anforderungen richten sich beispielsweise an die Textformatierung und Schriftgröße, die Nutzung von Farben oder den Einsatz von Medieninhalten wie Bildern, Video und Audio.
Das Thema ist aber nicht nur für die Internetseiten von öffentlichen Stellen wichtig. Auch Firmenauftritte oder Shops können von Barrierefreiheit profitieren und eine größeren Nutzerkreis für sich gewinnen.
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