Was muss nun getan werden?
Bislang erfolgt das Setzen von Cookies in der Regel automatisch. Website-Besucher werden über deren Einsatz per Cookie-Banner oder über die Datenschutzerklärung informiert. Eine Ablehnung von Cookies ist nur über Umwege möglich – zum Beispiel per Browser-Add-on oder Opt-out-Funktion in der Datenschutzerklärung. Dies ist laut EuGH ab sofort nicht mehr ausreichend!
Es muss dennoch abgewartet werden, wie der BGH dazu entscheidet. Da jedoch davon ausgegangen werden kann, dass die Rechtsmeinung des EuGH auch für Deutschland übernommen wird, sollte man bereits jetzt handeln.
-- Update: BGH-Urteil vom 28.05.2020 in unserem Blog --
Die bekannten Banner müssen laut EuGH so umgebaut werden, dass Nutzer in die Verwendung von Cookies einwilligen, dies aber auch ablehnen können. Dabei muss der Verantwortliche der Website dafür sorgen, dass Dienste wie Google Analytics erst dann aktiv werden und Cookies setzen, wenn der Opt-in erfolgt ist.
Ein radikaler Weg wäre das Entfernen von Cookies und den dahinterstehenden Diensten, die nicht zwingend für den Betrieb der Website notwendig sind. Werden beispielsweise durch den Opt-in-Zwang die gesammelten Daten in Tracking Tools verfälscht, so stellt sich ohnehin die Frage, ob diese dann überhaupt noch sinnvoll nutzbar sind.
Jeder Online-Auftritt ist anders und erfordert individuelle Maßnahmen. Gerne analysieren wir Ihre Website, besprechen mit Ihnen die erforderlichen Arbeiten und setzen diese anschließend technisch um.