Bisher konnten sich Website-Besucher für den aktiven Widerspruch nur ein Browser-Add-on – das direkt von Google zur Verfügung gestellt wurde – installieren. Da das Add-on im Browser eines Mobilgerätes nicht funktioniert, wird vom Datenschutzbeauftragten empfohlen, parallel dazu den Widerruf mithilfe eines Cookies anzubieten. Jedoch hält er die Lösung mit dem Cookie nur für notwendig, wenn das Web-Angebot speziell für die mobile Nutzung ausgelegt ist. Hierbei ist jedoch nicht eindeutig definiert, ab wann einer Website eine Auslegung zur mobilen Nutzung zuordenbar ist.
Falls Sie bereits Analytics einsetzen, empfehlen wir Ihnen aufgrund der Zunahme der Relevanz von Mobilgeräten, bereits heute die neuen Vorschriften umzusetzen. Zu diesem Schluss kommt auch Rechtsanwalt Schwenke in seinem interessanten Fachartikel zur Thematik.
Für weitere Infos zu einem möglichen Vorgehen bei Ihrem Web-Auftritt stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.